_ zeigte sich als dreist und unbelehrbar. Selbst laufende Ermittlungen vermochten ihn nicht von seinem Vorgehen abzubringen und er nutzte sein entstandenes Wissen, um im Anschluss an die bedingte Entlassung während laufender Probezeit und im Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens den Betäubungsmittelhandel in entsprechend angepasster Art und Weise umgehend wieder aufzubauen. Mit seinem Verhalten zeigte sich A.________ von der Vorstrafe unbeeindruckt und legte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizerischen Rechtssystem an den Tag. Selbst wenn man seinem letzten Wort (pag. 6248) Glaube schenken will, hat A.________ mit seinem bisherigen Verhalten andere Zeichen gesetzt.