Die Probezeit endete am 27. April 2020 (pag. 6293 f.). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden im Zeitraum von Frühling 2017 bis am 9. Mai 2019 und damit teilweise vor diesem Urteil, teilweise nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, begangen. Die Kammer berücksichtigt bei ihren Überlegungen den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der einschlägigen Vorstrafe und den hier zu beurteilenden Vorwürfen. A.________ zeigte sich als dreist und unbelehrbar.