74 Entgegen der Vorinstanz, wonach sich die einschlägige Vorstrafe nicht straferhöhend auswirken dürfe (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5788 ff.), ist für die Kammer evident, dass diese straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.1.; Mathys, a.a.O., N 320 ff.). A.________ wurde am 27. April 2018 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die Probezeit endete am 27. April 2020 (pag.