kg Marihuana erwarb und anschliessend wieder veräusserte sowie Anstalten zum Erwerb von weiteren 100kg Marihuana getroffen hat. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) empfehlen für den Handel mit 2-3kg Marihuana 45-60 Strafeinheiten. Das Anstalten treffen zum Erwerb von weiteren 100kg Marihuana, um den Handel mit Marihuana aufzubauen, zeigt eine über den Erwerb von 2kg Marihuana hinausgehende kriminelle Energie, welche entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. 16.3.2 Subjektive Tatschwere A.__