Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Hälfte davon, d.h. 7 Monate, zur Einsatzstrafe asperiert. 16.3 Asperation für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass A.________ 2kg Marihuana erwarb und anschliessend wieder veräusserte sowie Anstalten zum Erwerb von weiteren 100kg Marihuana getroffen hat.