Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 190’000.00 im leicht oberen Bereich. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass A.________ für die Geldwäschereihandlungen C.________ hinzuzog und mehrfach weite Strecken zurückgelegt wurden, um das Geld in Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Besondere Vorkehrungen traf er – abgesehen davon, dass er selber die Einzahlungen nicht vornahm – keine. Hingegen wurde