16.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISEN- RING, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 190’000.00 im leicht oberen Bereich.