___ habe Kreditschulden im Milieu gehabt und sei zudem durch DM.________ bedroht worden, blieb es bei blossen Behauptungen. Selbst wenn dem so sein sollte, hat A.________ die Weiterführung des Betäubungsmittelhandels nach Abbezahlung seiner Schulden bestätigt (pag. 6217, Z. 40 ff.). Schliesslich ist A.________ selber nicht drogenabhängig (vgl. pag. 1175, Z. 75). 16.1.4 Zwischenfazit Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als angemessen. 16.2 Asperation für die bandenmässige Geldwäscherei 16.2.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art.