Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen und es resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten. 16.1.3 Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Die direktvorsätzliche Begehung sowie die rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründe sind deliktsimmanent. Die Tat war sodann ohne weiteres vermeidbar. Soweit oberinstanzlich ausgeführt wurde, A.________ habe Kreditschulden im Milieu gehabt und sei zudem durch DM.