6225, Z. 21 ff.). Dem Umstand, dass betreffend eine sehr kleine Teilmenge des Methamphetamins lediglich Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr getroffen wurde und zudem eine Teilmenge des eingeführten Methamphetamins in Form von Crystal sichergestellt und daher nicht in Verkehr gesetzt wurde, ist mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen und es resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten.