Drogenmenge und Art der Droge bringen ein extrem hohes Gefährdungspotential des Rechtsguts der Volksgesundheit mit sich. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen sodann die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). A.________ war der Kopf der Bande und zog die Fäden.