Objektive Tatschwere A.________ hat die Grenze zum schweren Fall (12g Methamphetamin-Hydrochlorid, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024) mit 17.36kg reinem Methamphetamin-Hydrochlorid um das 1447-fache überschritten. Drogenmenge und Art der Droge bringen ein extrem hohes Gefährdungspotential des Rechtsguts der Volksgesundheit mit sich.