6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2 mit Verweis auf das Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2). Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., N 86). Hingegen darf innerhalb des qualifizierenden Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. 16.1.2 Objektive Tatschwere A.__