47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2 mit Verweis auf das Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2).