Vorgehen Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG bilden aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung die schwerste Straftat; hierfür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden, sind keine ersichtlich. Alsdann sind für die weiteren Delikte ebenfalls einzelweise Freiheitsstrafen festzusetzen und zu bestimmen, in welchem Umfang diese zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.