Die Kammer erachtet aufgrund des engen sachlichen wie zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Methamphetaminhandel und der bandenmässigen Geldwäscherei für letztere wiederum nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass C.________ vorbestraft ist (pag. 6196) und in der Vergangenheit weder durch eine Geldstrafe noch durch soziale Arbeit von der erneuten Delinquenz abgebracht werden konnte. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Vorgehen