___ einschlägig vorbestraft ist (pag. 6193) und selbst durch eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht von der weiteren Delinquenz abgebracht werden konnte respektive unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018) wiederum einschlägig straffällig wurde. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht hingegen weder in einem sachlichen Zusammenhang mit den anderen Delikten noch ist A.____