70 Für die qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer erachtet aufgrund des engen sachlichen wie zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Methamphetaminhandel, der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der bandenmässigen Geldwäscherei auch für diese Delikte nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass A.________ einschlägig vorbestraft ist (pag.