Für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. • Für die bandenmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. • Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betrifft nur A.________): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. A.________