Dasselbe gilt für die bandenmässige Geldwäscherei; ebenso für die im Jahre 2019 verübten einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Strafrahmen Die vorliegend relevanten Strafandrohungen betragen: • Für die qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren. • Für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.