vgl. auch TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 2 StGB). Wie vorne in IV.11.2. ausgeführt, geht die Kammer von einer Handlungseinheit betreffend die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aus. Der diesbezüglich vorgeworfene Deliktszeitraum erstreckt sich von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019, weshalb somit geltendes Recht zur Anwendung gelangt. Dasselbe gilt für die bandenmässige Geldwäscherei;