69 messen zu erhöhen. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann das Gericht die konkret schwerste Tat als Grundsatzstrafe berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 541). Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.