O., N 466 ff.). Massgeblich für die Wahl sind die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist (retrospektive Konkurrenz), hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.