In Anbetracht des Umsatzes, welcher bei der Veräusserung des Methamphetamins (erhaltenes Methamphetamin inkl. Thaipillen abzüglich Eigenbedarf, Sicherstellungen und Abgaben) erzielt wurde, ist der in der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert um ein Mehrfaches übertroffen. Die durch die jeweiligen Bandenmitglieder erzielten Umsätze und Gewinne sind sodann dem jeweilig anderen Mitglied anzurechnen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2.). 12.2.3 Fazit A.___