Die Beschuldigten finanzierten sich mit dem Betäubungsmittelhandel ihren Lebensunterhalt. Beide generierten bzw. wollten auch in Zukunft ein regelmässiges Einkommen generieren, welches die vollständige Finanzierung oder zumindest einen namhaften Beitrag zur Finanzierung des jeweiligen Lebensunterhalts darstellte. In Anbetracht des Umsatzes, welcher bei der Veräusserung des Methamphetamins (erhaltenes Methamphetamin inkl. Thaipillen abzüglich Eigenbedarf, Sicherstellungen und Abgaben) erzielt wurde, ist der in der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert um ein Mehrfaches übertroffen.