Mit Blick auf die umgesetzte Menge und den Zeitraum, über welchen sich der Handel erstreckte, ist von einer grossen Intensität auszugehen. Sowohl A.________ als auch C.________ profitierten vom Handel, woraus sich nicht zuletzt auch der gemeinsame Willen beider Beschuldigten zur Aufrechterhaltung und dem weiteren Ausbau des Betäubungsmittelhandels ergibt. Neben den beiden Beschuldigten waren zudem auch andere, namentlich AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AK.________, in unterschiedlicher Zusammensetzung Teil des Handels.