66 12.2.2 Art. 19 Abs. 2 BetmG Der für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wesentliche Wert von 12g Methamphetamin-Hydrochlorid wird von A.________ um das 1447-fache und von C.________ um das 1029-fache überschritten, womit eine mengenmässige Qualifikation evidentermassen erfüllt ist. Zu bejahen ist sodann auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Zwischen den Beschuldigten bestand eine dauerhafte, arbeitsteilige und verbindliche Zusammenarbeit.