Eine mengenmässige Qualifikation des Handels mit THChaltigem Marihuana ist ausgeschlossen (BGE 117 IV 314 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E.3.3.; HUG-BEELI, a.a.O.,N 878 zu Art. 19 BetmG). Die erwähnten Handlungen fallen alle zweifelsohne unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Dies wird seitens beider Beschuldigter, soweit diese oberinstanzlich selber Schuldsprüche beantragen, auch nicht bestritten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich handelten.