_ getroffen wurde. Es handelt sich auch hierbei um Betäubungsmittel, welche unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen. In Bezug auf A.I.1.1.21. (Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von monatlich rund 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; vgl. E. III.10.26. hiervor), ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5779) kein Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Eine mengenmässige Qualifikation des Handels mit THChaltigem Marihuana ist ausgeschlossen (BGE 117 IV 314 S. 323;