Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrelevant. Ebenso kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 f.). In subjektiver Hinsicht wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, vorausgesetzt. 12.2 Subsumtion 12.2.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG Methamphetamin Es ist gestützt auf das Beweisergebnis evident, dass die Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.