eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 116 IV 319 E. 4B; Urteil des Bundesgerichts 6P.171/2001 vom 11. Januar 2002 E. 8c). Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert. Als gross im Sinne des Gesetzes hat ein Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten – erheblich ist ein Gewinn, der CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrelevant.