Bandenmässige Tatbegehung ist nur zu bejahen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Bandenmitglied ist demnach nur, wer auch den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 310 zu Art. 139).