Bandenmässigkeit Das Bestehen einer Bande ist zu bejahen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 122 IV 265 E. 2b, mit Hinweisen; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19, N 1067 f.). Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist.