Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid enthält (HUG-BEELI, a.a.O., N 930 zu Art. 19 BetmG; BGE 145 IV 312 E. 2.3 und 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.1.; Urteile des