12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 12.1 Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5775 ff.). Hervorhebend und teilweise ergänzend ist festzuhalten: Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.