63 11.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer geht betreffend Methamphetamin bei beiden Beschuldigten von einer Handlungseinheit aus. Der Handel mit Methamphetamin und das eigene Verhalten darin ist bei beiden Beschuldigten getragen von einem einzigen anfänglich getroffenen Willensentschluss. Während der gesamten Deliktsdauer lief der Handel jeweils nach demselben Schema bei gleicher Aufgabenteilung der Beschuldigten und mit einer gewissen Regelmässigkeit ab.