A.I.2.2. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung der in A.I.2.1. (vgl. E. III.10.26. hiervor) erworbenen 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% am 29. April 2019 an BG.________, Wiedererlangen der 2kg Marihuana sowie erneute Veräusserung der 2kg am 5. Mai 2019 an einen unbekannten Abnehmer, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4955) verwiesen.