__ u.a. ca. 600g Methamphetamin sichergestellt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5753). C.________ bestätigte, dass das sichergestellte Methamphetamin aus den Paketen stamme (pag. 2237, Z. 110 ff.). A.________ bestätigte sodann, dass das erworbene Methamphetamin jeweils auch veräussert oder abgegeben wurde (vgl. E. III.10.45 hiervor). Gründe, weshalb vom Eingeständnis der Beschuldigten abzuweichen wäre, sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 10.48 Ziff. A.I.2.2. der Anklageschrift A.___