Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4954 und pag. 4976) verwiesen. Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch von 530g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6254, pag. 6257, pag. 6263 und pag. 6269). Somit anerkennen beide Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. September 2018 am Domizil von C.________ u.a. ca. 600g Methamphetamin sichergestellt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.