Damit ist auf den Einwand des Verteidigers von C.________, wonach die Aussagen von AX.________ nicht verwertbar seien, nicht weiter einzugehen. Dieser erstellte Sachverhalt wurde jedoch unter B.I.2.1. gesondert zur Anklage gebracht, wofür C.________ schuldig zu erklären ist. Folgerichtig hat für B.I.1.3.15. kein Schuldspruch, aufgrund der erstellten Veräusserung auch kein Freispruch, zu ergehen. 10.47 A.I.1.4. und B.I.1.4. der Anklageschrift Den Beschuldigten wird Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530g Methamphetamin in Form von Crystal am 21. September 2018 vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag.