61 von 1’000 Thaipillen und folglich (vgl. E.III.10.22. hiervor) die Veräusserung von 14g Methamphetamin. Die Kammer stellt auf die selbstbelastenden Aussagen von C.________ ab, wonach er in den Jahren 2017/2018 gesamthaft 100 bis 150 Thaipillen veräussert habe (pag. 2250 f., Z. 626 f.). Mit Blick auf die an anderer Stelle eingestandenen Betäubungsmittelmengen erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, wenn C.________ eine im Vergleich eher geringfügige veräusserte Methamphetaminmenge in Form von Thaipillen nicht eingestehen würde.