Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend B.I.1.3.15. einen Schuldspruch wegen ca. 2’700 Stück Thaipillen (pag. 6257) und betreffend B.I.2.1. einen Schuldspruch wegen mindestens 100 – 150 Stück Thaipillen (pag. 6257). A.________ ist geständig. Die Kammer sieht keinen Grund, von den übereinstimmenden Anträgen von A.________ (pag. 6269) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 6254) abzuweichen. Diese entsprechen sodann dem angeklagten Sachverhalt gemäss der Anklageschrift (pag. 4954). Erstellt ist somit die Veräusserung