Schliesslich ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Anklageschrift bezüglich C.________ keinen entsprechenden Anklagesachverhalt enthält, obwohl diesem aufgrund der bandenmässigen Tatbegehung (vgl. zum Ganzen IV.12.2.2. hiernach) ein entsprechender Vorwurf (abzüglich Abgaben/Veräusserungen im Zeitraum seiner Untersuchungshaft) ebenfalls hätte gemacht werden können. 10.46 A.I.1.3.19., B.I.1.3.15. und B.I.2.1. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung von insgesamt mind. 1'000 Stück Thaipillen in der Zeit von Mitte 2017 bis 9. Mai 2019 an AL.________, C.________, AF.________ und weitere, unbekannte Abnehmer vorgeworfen.