Zwar anerkennt A.________, mit dem beantragten Schuldspruch, dass es neben den zur Anklage gebrachten Abgabe-/Veräusserungshandlungen zu zahlreichen weiteren Veräusserungs-/Abgabehandlungen kam, anlässlich welchen das erworbene und eingeführte Methamphetamin in Form von Crystal in Umlauf gebracht wurde (sofern dieses nicht dem Eigenkonsum von C.________ diente oder beschlagnahmt wurde); dies entsprechend seinem Antrag mindestens im Umfang von 2’854.90g (brutto) Methamphetamin.