4954 und pag. 4975) verwiesen. Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 100g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6254, pag. 6257, pag. 6263 und pag. 6269). Beide Beschuldigten sind geständig, 100g Methamphetamin an einen unbekannten Abnehmer veräussert zu haben. Der Kammer sind keine Anzeichen erkennbar, weshalb von den übereinstimmenden Anträgen abzuweichen wäre. Der jeweils angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 10.45 A.I.1.3.18. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung von ca. 2'854.90 – 3'569.90g