_ erachtet die Kammer die Veräusserung von 250g Methamphetamin in Form von Crystal an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) als erstellt. Entgegen den Vorbringen seines Verteidigers ist es unerheblich, ob C.________ bei der eigentlichen Veräusserungshandlung direkt, oder als (Bei-)Fahrer lediglich indirekt anwesend war. Ebenfalls liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die Anklageschrift bezüglich beider Beschuldigter gleich lautet, ist den Beschuldigten aufgrund der gemeinsamen Ausübung doch gerade derselbe Sachverhalt vorzuwerfen (vgl. zum Ganzen E. IV.12.2.2. hiernach).