(30g Methamphetamin). Aus den entsprechenden Aussagen ergeht, dass es sich dabei um Annäherungswerte handelt (vgl. pag. 1720, Z. 817 ff.). Aufgrund des zurückhaltenden Aussageverhaltens von A.________ und mit Blick auf die Absicht, den Handel mit Methamphetamin auszubauen, erscheint der Kammer die eingestandene Veräusserung von 250g Methamphetamin in Form von Crystal an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) als erstellt. Auch betreffend C.________ erachtet die Kammer die Veräusserung von 250g Methamphetamin in Form von Crystal an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) als erstellt.