5766) und dem oberinstanzlichen Antrag von A.________ einig, wonach sich die genaue Anzahl der Geschäfte und damit auch die veräusserte Menge nicht mehr genau eruieren lässt. Erstellt ist folglich die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AI.________. 10.43 A.I.1.3.16. und B.I.1.3.13. der Anklageschrift Den Beschuldigten wird die Veräusserung von insgesamt ca. 250g Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 130.00 – 140.00/g an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) (BK.________, genannt BT.________(Land), BU.________(Ort);