Die seitens C.________ eingestandene Veräusserungsmenge von 5g erachtet die Kammer jedoch als unglaubhaft, erstreckten sich die Veräusserungshandlungen über einen langen Zeitraum (vgl. pag. 2669, Z. 177 ff.). Hinzu kommt, dass C.________ bestätigte, dass AI.________ für die Entgegennahme der Pakete über «BP.________ (Spitzname)» (gemeint: AH.________) mit der Hälfte des als Lohn erhaltenen Crystal entschädigt worden sei (pag. 2103, Z. 934 f.). Betreffend die veräusserte Menge geht die Kammer im Ergebnis mit der Vorinstanz (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5766) und dem oberinstanzlichen Antrag von A.