Dabei berücksichtigt die Kammer, dass sich C.________ im Zeitraum vom 21. September 2018 bis 20. März 2019 in Untersuchungshaft befand und die in diesen Zeitraum fallende Übergabe C.________ nicht anzulasten ist. 10.42 A.I.1.3.15. und B.I.1.3.12. der Anklageschrift A.________ wird die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form Crystal an AI.________, in der Zeit von 2018 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit